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Entsendung in die/ausserhalb der Tschechischen Republik - Auswirkungen im Bereich der Einkommensteue

Fučík & partneři

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26.10.2011

Der Zweck dieses Artikels ist es, den natürlichen Personen, die in das/aus dem Ausland entsandt werden, eine komplexe Übersicht der Hauptaspekte im Bereich der Einkommensteuer von natürlichen Personen und der sozialen Sicherung und der Krankenversicherung (im Folgenden als “SVuKV”) und die Auswirkungen von zwei Grundformen der Entsendung aus Sicht der betreffenden tschechischen Legislative, zu gewähren.

1. Einkommensteuer von natürlichen Personen

1.1 Steuersitz

Der Umfang der Versteuerung der natürlichen Personen in der Tschechischen Republik ist abhängig von dem Status ihres Steuersitzes, welcher für das Kalenderjahr beurteilt wird. Die Regeln für die Bestimmung des Steuersitzes sind wie folgt:

(i)     Laut der tschechischen steuerlichen Legislative ist eine natürliche Person für den tschechischen steuerlichen Residenten gehalten, wenn

a)   sie entweder den ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik (im Sinne des Wohnortes, wo sie beabsichtigt, sich ständig aufzuhalten) hat UND/ODER

b)   sie verbringt in der Tschechischen Republik 183 Tage oder mehr im Kalenderjahr (d.h. sie hat den gewöhnlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik).

(ii)    Wenn man die natürliche Person für einen steuerlichen Residenten auch in einem anderen Staat aufgrund der örtlichen Legislative halten würde, bestimmt sich der endliche Statut des Steuersitzes (das sog. “Steuerdomizil”) im Einklang mit dem betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen (“DBA”), abgeschlossenen zwischen den betreffenden Staaten.

(iii)    Das OECD-Modellsteuerabkommen und auch die meisten DBA bestimmen diese allgemeinen Regeln für Bestimmung des Steuerdomizils:

a)   Eine natürliche Person wird für den Steuerresidenten in dem Staat gehalten, in welchem sie eine ständige Wohnung zur Verfügung hat. Wenn sie eine ständige Wohnung in beiden Ländern zur Verfügung hätte, sollte sie für einen Steuerresidenten des Landes gehalten sein, zu welchem sie engere persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse hat, d.h. wo sie ihr "Zentrum der Lebensinteressen" hat.

b)   Wenn ein Staat, in welchem die natürliche Person ihr Zentrum der Lebensinteressen hat, nicht bestimmt sein kann oder wenn sie die ständige Wohnung in keinem Staat hat, wird sie für den Residenten des Staates gehalten, in welchem sie den gewöhnlichen Wohnsitz hat (die Aufenthaltslänge ist nicht spezifiziert, sie wird aufgrund der örtlichen Legislative festgesetzt – siehe Abs. (i)).

c)   Wenn eine natürliche Person den gewöhnlichen Wohnsitz in beiden Staaten hat oder wenn sie diesen nicht einmal in einem von diesen hat, wird sie für den Residenten des Staates gehalten, dessen Staatsangehöriger sie ist.

d)   Wenn sie ein Staatsangehöriger von beiden Staaten oder von keinem von diesen ist, lösen die betreffenden Behörden der Staaten die Frage des Steuersitzes durch eine gegenseitige Vereinbarung.

Die Steuerresidentender Tschechischen Republik sind verpflichtet, in der Tschechischen Republik ihre weltweiten Einkünfte zu versteuern. Die tschechischen steuerlichen Nonresidenten haben die Pflicht, in der Tschechischen Republik nur die Einkünfte aus Quellen im Gebiet der Tschechischen Republik zu versteuern. Diese Einkünfte sind konkret für jede Einkommensart definiert. Die Doppelbesteuerung von Einkünften (sofern sie relevant ist) wird im Einklang mit dem betreffenden DBA verhindert, und zwar mittels der Anrechnung einer ausländischen Steuer oder durch Ausschluss des ausländischen Einkommens von der Versteuerung. Im Falle des Nichtbestehens solchen Vertrags kann die im Ausland bezahlte Steuer (unter bestimmten Bedingungen) von dem betreffenden Einkommen abgezogen werden.

1.2 Arten der steuerbaren Einkünfte – Steuerbemessungsgrundlagen

Laut der tschechischen steuerlichen Legislative unterliegen die folgenden Einkünfte der Steuer in der Tschechischen Republik:

(i)     Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (aus Arbeit)– sie umfassen vor allem die Gehälter, Löhne, Bonusse, andere Ersätze ähnlichen Charakters und manche Arten der Mitarbeiterbenefits (z.B. ein Firmenwagen, gewährt sowohl für Dienst- als auch für Privatzwecke). Die Lohnsteuergrundlage (sog. “Superbruttolohn”) entspricht der Gesamtzahl des Bruttolohnes des Arbeitnehmers und des Pflichtbeitrags zur Sozial- und Krankenversicherung, bezahlt vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer, bzw. des fiktiven Versicherungsbeitrags, sofern der Arbeitnehmer in das tschechische Versicherungssystem nicht fällt.

(ii)    Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit – Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit und anderer selbständigen Erwerbstätigkeit, gesenkt um abzugsfähige Auslagen.

(iii)   Kapitaleinnahmen(z.B. Dividenden- und Zinseinnahmen) – Dividenden und Zinsen, welche dem tschechischen steuerlichen Residenten aus Quellen im Ausland fließen, werden mittels der Personeneinkommensteuererklärungen versteuert. Die aus Quellen in Tschechien fließenden Dividenden und Zinsen unterliegen im allgemeinen der Quellensteuer und sie werden in diese Steuererklärung nicht einbezogen.

(iv)  Einkünfte aus Vermietung –(regelmäßige) Einkünfte aus Vermietung von Liegenschaften und Wohnungen oder beweglichen Vermögens, gesenkt um Auslagen für ihre Erreichung, Sicherstellung und Erhaltung.

(v)   Sonstige Einnahmen(z.B. Verkauf von Wertpapieren, Liegenschaften). Die Kapitalerträge, die aus Verkauf einer Liegenschaft oder persönlichen Vermögens realisiert werden, welches für den Weiterverkauf nicht erworben wird, sind im allgemeinen von der Einkommensteuer befreit, sofern bestimmte Bedingungen und Begrenzungen, die von dem tschechischen Steuerrecht verlangt sind, erfüllt sind. Im Falle von sonstigen Einkünften besteht die Steuergrundlage aus einem außerordentlichen Einkommen, gesenkt um Auslagen für ihre Erreichung, Sicherstellung und Erhaltung.

Aufgrund der aktuellen Fassung des tschechischen Einkommensteuergesetzes werden für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit die Einkünfte für die Arbeit der Mitglieder von Genossenschaften, der Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und auch die Entlohnungen an Mitglieder der statutarischen und anderen Organe der juristischen Personen gewöhnlich gehalten.

Die Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Unternehmertätigkeit und die Einkünfte aus Vermietung können anstatt der Geltendmachung der tatsächlichen Auslagen (Kosten) die Geltendmachung des Auslagepauschales (des Prozentsatzes aus Bruttoerträgen) wählen. Dieser Prozentsatz hängt von der Kategorie der Tätigkeit der natürlichen Person ab und er wird vom Einkommensteuergesetz festgesetzt.

Um den Steuerverlust aus Unternehmertätigkeit oder aus Vermietung kann man in den folgenden fünf Jahren die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Kapitaleinnahmen, Einkünfte aus Vermietung und sonstige Einkünfte reduzieren. Er kann von den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht abgezogen werden.

1.3 Steuersatz, abzugsfähige Posten von der Steuergrundlage und Steuernachlässe

Die Einkünfte der natürlichen Personen unterliegen in der Tschechischen Republik dem einheitlichen Steuersatz von 15%.

Beispiele der am häufigsten geltend gemachten abzugsfähigen Beträge von der Steuergrundlage:

(i)     Zinsen, bezahlt aus dem Hypothekarkreditoder aus dem Bausparkredit bis zur Höhe von 300.000 CZK, bezahlt im betreffenden Besteuerungszeitraum, sofern die Hypothek / das Kredit zur Finanzierung des Wohnbedarfs des Steuerpflichtigen verwendet wurde. Es sind spezielle Bedingungen für Geltendmachung dieses Postens festgesetzt.

(ii)    Beiträge zur Zusatzrentenversicherungmit dem staatlichen Zuschuss bis zur Höhe von 12.000 CZK und Beiträge zur Lebensversicherung ist zur Höhe von 12.000 CZK für Erfüllung der Bedingungen, die vom Gesetz festgesetzt sind.

(iii)   Geschenke,gewährt den ausgewählten Subjekten und für konkrete Zwecke, sofern ihr Wert wenigstens 2 % der Steuerbasis oder 1.000 CZK beträgt. Man kann maximal 10 % der Steuerbasis abziehen.

Natürliche Personen können bei Erfüllung von bestimmten Bedingungen diese Steuernachlässe geltend machen:

(i)     Den Steuernachlass für einen Steuerpflichtigenin Höhe von 23.640 CZK.

(ii)    Den Steuernachlass in Höhe von24.840 CZK für die Ehegattin (Ehegatten), der/die mit dem Steuerpflichtigen in einem Haushalt lebt, sofern der Ehegatte (Ehegattin) das Einkommen, welches die Summe von 68.000 CZK übersteigt, nicht hat.

(iii)   Den Steuernachlass für einen Steuerpflichtigen mit teilweiser Invalidenrente in Höhe von 2.520 CZK und für einen Steuerpflichtigen mit der vollen Invalidenrente in Höhe von 5.040 CZK.

(iv)  Steuerbegünstigung für ein unterhaltsabhängiges Kind in Höhe von 11.604 CZK.

(v)   Den Steuernachlass für einen Studenten in Höhe von CZK 4.020.

Diese Steuerermäßigungen werden auch den tschechischen steuerlichen Nonresidenten gewährt, sofern ihre Einkünfte aus Quellen im Gebiet der Tschechischen Republik wenigstens 90 % ihrer weltweiten Einkünfte bilden. Diese Regel wird nicht bei einem Steuernachlass für den Steuerpflichtigen nicht verwendet, welchen der Steuerpflichtige jeweils ausnutzen kann.

1.4 Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und zur Steuerzahlung

Der Besteuerungszeitraum in der Tschechischen Republik für natürliche Personen ist das Kalenderjahr. Die Personeneinkommensteuererklärung wird bis 1. April des Folgejahres eingereicht. Die Frist für Einreichung der Steuererklärung wird bis 1. Juli verlängert, sofern die Steuererklärung verarbeitet ist und mittels eines Steuerberaters eingereicht wird oder wenn beim tschechischen Finanzamt bis 31. März ein spezieller Antrag auf Fristverlängerung eingereicht wird. Wenn ein Steuerpflichtiger das Einkommen aus Quellen im Ausland in die Steuererklärung einbezieht, kann die Frist für Einreichung der Steuererklärung wieder auf Ansuchen des Steuerpflichtigen durch die Entscheidung des Finanzamtes bis zum 1. November verlängert sein.

Die Steuerpflicht ist fällig am Tag der Frist für Einreichung der Steuererklärung. Der Steuerpflichtige ist im Laufe des Besteuerungszeitraums verpflichtet, die Steuervorauszahlungen zu zahlen. Ihre Höhe und Frequenz (vierteljährlich/halbjährlich) wird von der Höhe der letztbekannten Steuerpflicht abgeleitet.Die Steuerpflichtigen mit dem Einkommen von nur aus nichtselbständiger Tätigkeit, von welchen die Lohnsteuervorauszahlungen abgezogen und abgeführt werden, haben diese Pflicht nicht.

1.5 Lohnagenda

Die Lohnsteuervorauszahlungen werden von dem betreffenden Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit monatlich abgezogen. Wenn eine natürliche Person dem tschechischen Sozialversicherungs- und Krankenversicherungssystem unterliegt, wird zugleich ein Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers abgezogen.

Die jährliche Abrechnung der Lohnsteuervorauszahlungen wird vom Arbeitgeber auf Ansuchen des Arbeitnehmers (sofern der Arbeitnehmer nicht die Pflicht hat, die Personeneinkommensteuererklärung einzureichen) durchgeführt. Wenn solcher Antrag nicht eingereicht wird, wird die endliche Steuerpflicht des Arbeitnehmers mit Vorauszahlungen auseinandergesetzt.

2. Soziale Sicherung und Krankenversicherung

Die Beteiligung an dem tschechischen Sozialversicherungs- und Krankenversicherungssystem wird bei den natürlichen Personen verlangt, welche in der Tschechischen Republik arbeiten, außer der fremden Staatsangehörigen, welche laut der EU-Legislative betreffend der sozialen Sicherung oder einer Vereinbarung über die soziale Sicherung in ihr heimisches Sozialversicherungssystem beitragen.

Der Beitrag des Arbeitgebers für Sozialversicherung und soziale Sicherung des Arbeitnehmers beträgt 34 % (30,5 % im Falle des Geschäftsführers) der Bruttoeinkünfte des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers beträgt 11,5 %. Die maximale jährliche Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers beträgt 1.781.280 CZK für das Jahr 2011.

Der Beitrag zur sozialen Sicherung umfasst die Krankensicherung, die Rentenversicherung und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik. Die im Namen des Geschäftsführers bezahlten Beiträge sind niedriger, weil der Geschäftsführer nicht krankversichert ist.

3. Entsendestrukturen der Arbeitnehmer

Der Umfang der Versteuerung von Einkünften der natürlichen Personen in der Tschechischen Republik hängt auch von der Entsendestruktur einer natürlichen Person in die/außerhalb der Tschechischen Republik bzw. der örtlichen Beschäftigung oder eines anderen Verhältnisses mit der Gesellschaft, ab.

Generell genommen gibt es zwei Grundstrukturen der Entsendung von Arbeitnehmern:

 

  • Einstellung von einer Gesellschaft und Entsendung in die/außerhalb der Tschechischen Republik aufgrund einer Vereinbarung über Gewährung von Dienstleistungen;
  • Einstellung von einer Gesellschaft und Entsendung in die/außerhalb der Tschechischen Republik aufgrund einer Vereinbarung über Arbeitskraftvermietung.

Die einzelnen Entsendestrukturen haben im Falle einer Entsendung in die Tschechische Republik folgende Auswirkungen:

3.1 Gewährung von Dienstleistungen

  • Der entsandte Arbeitnehmer wird weiterhin von seinem rechtlichen Arbeitgeber, von der ausländischen Gesellschaft, eingestellt und belohnt.
  • Der entsandte Arbeitnehmer arbeitet aufgrund der Weisungen und unter Aufsicht seines rechtlichen Arbeitgebers und er ist der tschechischen Gesellschaft nicht unterstellt.
  • Der entsandte Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich für Zwecke der Einkommensteuer von natürlichen Personen zu registrieren und ihre tschechische Steuerpflicht setzt er mittels Einreichung einer Personeneinkommensteuererklärung auseinander. Die tschechische Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die monatlichen Lohnsteuervorauszahlungen des entsandten Arbeitnehmers abzuziehen und abzuführen.
  • Es kann die Pflicht zur Registrierung einer ständigen Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft in der Tschechischen Republik entstehen.

3.2 Arbeitskraftvermietung

  • Der entsandte Arbeitnehmer wird rechtlich von der ausländischen Gesellschaft eingestellt und bezahlt.
  • Der entsandte Arbeitnehmer arbeitet nach Weisungen und unter Aufsicht der tschechischen Gesellschaft und er ist dem übergeordneten Mitarbeiter der tschechischen Gesellschaft unterstellt.
  • Die tschechische Gesellschaft ist verpflichtet, monatliche Lohnsteuervorauszahlungen ggf. den Versicherungsbeitrag von dem Einkommen dieses Arbeitnehmers abzuziehen und abzuführen.
  • Die Wahrscheinlichkeit, dass der ausländischen Gesellschaft eine ständige Betriebsstätte entsteht, ist minimal.

Weitere Auswirkungen der einzelnen Entsendestrukturen müssen aufgrund der konkreten Umstände jeder Entsendung in die/außerhalb der Tschechischen Republik (z.B. Bedarf einer speziellen Lizenz der Arbeitsagentur, erlassen von dem tschechischen Ministerium für Arbeit und Soziales, usw.) überprüft werden.

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