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Angenommene Novelle des MwSt-Gesetzes mit Gültigkeit ab 01.04.2011

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11.4.2011

Die Gesetzesnovelle bringt viele ziemlich bedeutende Änderungen. Zum Teil reagiert sie auf die Änderungen der europäischen Richtlinien, welche die Problematik der MwSt regeln, zum Teil nutzt sie die Bestimmung der bereits gültigen europäischen Richtlinien zur Einführung mancher, durchaus verschärfenden Maßnahmen, vor allem dann aus Grund der Vermeidung von Steuerhinterziehungen. Die Gesetzbegründung zu dem Gesetz weist darauf hin, dass die höhere administrative Belastung für den Steuerzahler mit Verbesserung der Bedingungen auf dem Markt verbunden sein wird. Es kommt zur Bildung von besseren Bedingungen zur Unternehmertätigkeit, gemeint ist Bildung der komplizierteren Bedingungen für die Steuerhinterziehung.

Die eindeutig größte und am wenigsten angenehme Änderung ist die Pflicht des Steuerzahlers, welcher die Vorsteuer geltend macht, in dem Zeitpunkt der Geltendmachung der MwSt einen gültigen und richtigen Steuerbeleg physisch zur Verfügung zu haben. Bisher war der Steuerbeleg zwar auch Voraussetzung der Möglichkeit des Steuerabzugs, es war jedoch möglich, diesen folglich zu belegen. Der Anspruch auf Steuerabzug wird zu einem anderen Datum entstehen als zu welchem über die angenommene steuerbare Leistung gebucht wird. Wenn man diese Bestimmung ausdeutet, bedeutet das, dass die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen, welche nach Ende des Besteuerungszeitraums (nach Ende des Monats bei den monatlichen Steuerzahlern oder nach Ende des Quartals bei den vierteljährlichen Steuerzahlern) erhalten werden (z.B. per Post), wird die MwSt um einen Monat bzw. um ein Quartal später, geltend gemacht. Warum? Weil man den Steuerabzug in dem Zeitraum geltend machen kann, in welchem wir den Steuerbeleg zur Verfügung haben und diesen erhielten wir erst in dem folgenden Besteuerungszeitraum.

Durch die oben angeführten Tatsachen kommt man dazu, dass sich faktisch um einen Monat bzw. um ein Quartal die Möglichkeit verschiebt, den wesentlichen Teil der Vorsteuer geltend zu machen. Die Verschiebung wird in jedem Fall die meisten Rechnungen über Dienstleistungen betreffen, denn diese werden jeweils am Ende des Monats in Rechnung gestellt. Dies ist zwar eine gute Nachricht für den Staatshaushalt, aber eine schlechte Nachricht für die Planung des Cash-Flows der Steuerpflichtigen.

uf den Vorträgen für die Steuerberater kann man schon die Ratschläge hören, wie man diese Neuigkeit „beikommen“ soll. Z.B. dadurch, dass man die Rechnungen nicht mit dem Datum des letzten Tag im Monat ausstellen muss. Vielleicht führt die angeführte Änderung dazu, dass man beginnt, die Rechnungen viel mehr per E-Mail zuzusenden. Wenn Sie die Rechnung per E-mail erhalten und diese ausdrucken, wird sie zum regulären Steuerbeleg. Sie müssen jedoch die Beweislast ertragen, dass Sie diesen Beleg tatsächlich hatten. Dazu muss nicht notwendig nur die ausgedruckte E-Mail genügen.

Der Abänderungsvorschlag des Senates, welcher die angeführte Situation löste, wurde durch die Abgeordnetenkammer letzte Woche leider nicht angenommen. Dies betrifft jedoch nicht die innergemeinschaftlichen und neuen inländischen Reverse-Charge-Leistungen, bei welchen der Empfänger die Pflicht hat, die Steuer zu erklären (siehe unten).

Zu den weiteren Änderungen des Gesetzes gehört die Aufhebung der Möglichkeit der Ergänzung der USt-Ident-Nr und der für die Steuerberechnung erforderlichen Angaben auf den falsch ausgestellten Steuerbeleg.

Es ändert sich auch das Prinzip der Geltendmachung der Steuer im Falle der falsch ausgestellten Steuerbelege. Man kann jeweils nur die im Einklang mit Gesetz festgesetzte Steuer geltend machen, was auch in den Fällen der falsch ausgestellten Steuerbelege gilt. Man kann niemals eine höhere Steuer geltend machen.

Es kommt zu Änderungen im Bereich der Berichtigung der Steuergrundlage und der Berichtigung der Steuerhöhe. Im Falle des falschen Vorgangs wird die Berichtigung durch eine zusätzliche Steuererklärung vorgenommen. Bei Berichtigung der Steuergrundlage aufgrund einer Änderung der Geschäftsbedingungen wird die Berichtigung in einer üblichen Steuererklärung vorgenommen.

Ab 1. April kann man kann man die Berichtigung der Reduzierung der Steuergrundlage durch Finanzgutschriften außerhalb MwSt-Verfahrens nicht lösen.

Das Gesetz ermöglicht neu die Berichtigung der Steuer zugunsten des Steuerpflichtigen in Fällen der Leistungen, welche für die im Bankrott befindlichen Personen verwirklicht werden.

Im Rahmen des Kampfes gegen die Steuerhinterziehungen wird der Begriff der Haftung des Abnehmers für die Steuer eingeführt.

Eine bedeutende Änderung ist auch die Übertragung der Steuerpflicht bei ausgewählten inländischen B2B- Transaktionen auf den Abnehmer, sog. inländische Reverse-Charge Leistungen. Konkret handelt es sich um Übertragung der Steuerpflicht auf den Abnehmer bei Lieferung der Bau- und Montagearbeiten, Schrott- und Abfalllieferung und Emissionserlaubnishandel.

Es kommt zur Milderung des Erfüllungsortes bei den B2B-Diensten im Bereich der Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft, Ausbildung, Vergnügen usw. Der Erfüllungsort bei Gewährung dieser Dienste (inkl. Leistungen des Organisators einer Veranstaltung) an eine steuerpflichtige Person wird generell der Ort des Leistungsempfängers sein.

Es ändert sich der Erfüllungsort bei Gas-, Strom-, Wärme- und Kältelieferung mittels des Transport- und Distributionssystems.

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